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Allgemeine Verkaufs- und Liefer­bedingungen der LTI-Metall­technik Pössneck GmbH

§ 1 Allgemeines

1.
Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden somit für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge. Für unsere Einkäufe und Bestellungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen nicht. Hierfür gelten unsere gesonderten Einkaufs- und Bestellbedingungen.

2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.

3.
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Kunden Lieferungen an die Kunden vorbehaltlos ausführen.

4.
Kunden im Sinn dieser Geschäftsbeziehungen sind nur Unternehmer. Gegenüber Verbrauchern finden diese Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

§ 2 Vertragsschluss

1.
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich.

Ebenso sind von uns erteilte Empfehlungen oder erstellte Muster unverbindlich. Da wir den genauen Einsatzbereich der von uns hergestellten Produkte bzw. unserer Leistungen nicht kennen, erfolgen etwaige Empfehlungen oder Muster unsererseits stets unverbindlich. Für etwaige fehlerhafte oder ungeeignete Empfehlungen haften wir daher nicht.

2.
Die Kunden sind an ihre Bestellungen 4 Wochen gebunden. Für uns sind diese Bestellungen nur verbindlich, soweit wir diese schriftlich bestätigen oder der Bestellung durch Übersendung der Ware nachkommen. Wir sind berechtigt, Bestellungen der Kunden innerhalb der vorgenannten Bindungsfrist anzunehmen. Ein Vertrag kommt jedoch erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden zustande. Der Kunde ist, auch bei gegebenenfalls verspätetem bzw. verzögertem Zugang der Auftragsbestätigung nicht zum Widerruf seiner Bestellung berechtigt.

3.
Jede Annahme der Bestellungen der Kunden erfolgt unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Waren.

4.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind, sofern ein Vertrag nicht zustande kommt oder beendet ist auf Verlangen unverzüglich vollständig zurückzugeben.

§ 3 Lieferung und Gefahrenübergang

1.
Etwaige von uns angegebene Liefertermine sind nur bei schriftlicher Vereinbarung oder bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Abweichende Vereinbarungen über eine verbindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Der Beginn einer etwaigen von uns angegebenen Lieferzeit setzt in jedem Fall die Abklärung aller technischen Fragen voraus, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen der Kunden, insbesondere der Zahlungsverpflichtung. In Fällen von Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, Energiemangel, Verkehrsstörung, höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung oder anderer nicht von uns zu vertretender Lieferbehinderungen oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse sind wir berechtigt, einen etwaigen Liefertermin angemessen hinauszuschieben. Dasselbe gilt im Fall einer unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Maschinenstörung. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, etwaige angegebene Liefertermine angemessen hinauszuschieben.

2.
LTI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Bei Teillieferungen ist ein Rücktritt vom gesamten Vertrag, jedoch wegen Leistungsstörungen bei nur einer Teillieferung, ausgeschlossen.

3.
Sofern nichts anderes vereinbart oder angegeben wurde, kann die tatsächliche Liefermenge von der Bestellmenge oder der bestätigten Menge im Rahmen der branchenüblichen Abweichung nach DIN 6930-m variieren. Grundlage der Rechnungslegung ist die tatsächlich gelieferte Menge.

4.
Die zu liefernde Waren werden von uns nicht versichert. Der Kunde kann bei uns jedoch nach einer Versicherung der Lieferware anfragen. Eine Verpflichtung zur Versicherung der Lieferware ist für uns hiermit jedoch nicht verbunden. Sollte die Lieferware an uns jedoch ohne rechtliche Verpflichtung hierzu versichert werden, erfolgt dies stets auf Kosten des Kunden bzw. nach Incoterms 2010.

5.
Sollte es aufgrund fehlerhafter Angaben des Kunden zu den Adressdaten zu zusätzlichen Kosten kommen, so hat der Kunde diese zu ersetzen. Die Verpflichtung des Kunden zum Ersatz der Kosten für eine erfolglose Anlieferung besteht ferner dann, wenn die Ware aufgrund baulicher Gegebenheiten vor Ort nicht angeliefert werden kann. Diese Ersatzpflicht des Kunden gilt ferner dann, wenn er unter der von ihm angegebenen Anschrift nicht erreichbar ist.

6.
Etwaige angegebene Liefertermine oder Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Warensendung innerhalb etwaiger angegebener Liefertermine oder –fristen an den Spediteur, den Frachtführer, oder an eine sonstige mit der Versendung beauftragte Person übergeben ist. Sofern sich die Übergabe an die Transportperson aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, gelten etwaige Liefertermine oder- fristen als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb etwaiger vereinbarter Liefertermine /-Fristen bzw. nach Incoterms 2010.

7.
Sofern sich LTI verpflichtet haben sollte, Ware nach Ablauf einer etwaigen Nutzungsdauer zurückzunehmen, so hat der Kunde diese kostenfrei und im ursprünglich ausgelieferten Zustand an LTI zurückzusenden.

8.
Sofern und soweit wir mit der Lieferung in Verzug kommen sollten und danach zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, wird nur der konkrete und nachgewiesene Schaden ersetzt. Dieser ist zudem der Höhe nach beschränkt auf einen Betrag von 5% des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, sowie ferner nicht bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

Sofern und soweit wir dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sein sollten, sind Verzugsschäden in Form von entgangenem Gewinn der Kunden oder aus Betriebsunterbrechungen beim Kunden ausgeschlossen. Auch diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, sowie ferner nicht bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

9.
Sofern der Kunde mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug geraten sollte, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Die uns weiter zustehenden gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzugs bleiben unberührt.

Bei termingerechter Aufforderung zur Abholung der Ware, ist der Kunde verpflichtet innerhalb von 10 Tagen die Ware abzunehmen.

Im Fall des Annahmeverzugs hat der Kunde uns die uns entstandenen Einlagerungskosten, sowie die Lagermiete und etwaige Versicherungskosten zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns jedoch nicht. Wir sind ferner berechtigt, uns zur Lagerung auch einer Spedition oder eines sonstigen fachlich geeigneten Dritten auf Kosten der Kunden zu bedienen.

10.
Alternativ zur Geltendmachung der konkreten uns entstandenen Lagerkosten gem. Ziffer 8 sind wir berechtigt, im Falle des Annahmeverzugs des Kunden pauschalierte Lagerkosten gem. der von uns erstellten jeweils gültigen Lagerkostenkalkulationen zu verlangen, derzeit EUR 5,50 pro m² und Monat. Die Lagerkostenkalkulation wird den Kunden auf Anforderung hin ausgehändigt. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns durch die Lagerung geringere oder gar keine Aufwendungen entstanden sind.

11.
Sämtliche Lieferungen bzw. Leistungen durch uns erfolgen FCA nach Incoterms 2010. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige mit der Versendung beauftragte Person, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. mit Absenden der Daten auf den Kunden über. Verzögert sich die Auslieferung in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 4 Zahlung/Preise

1.
Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, „FCA“ gemäß Incoterms 2010 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Transport- und Verpackungskosten. Kosten für Verpackung, Transport und gegebenenfalls Transportversicherung werden gesondert berechnet.

2.
An die vereinbarten Preise sind wir 4 Monate ab Vertragsschluss gebunden. Soweit die Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, sind wir berechtigt, das vereinbarte Entgelt / die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, soweit die bei Vertragsschluss der Preisberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben, erhöht haben. Die Kostenerhöhung werden wir den Kunden auf Verlangen nachweisen.

3.
Skontoabzüge werden nicht gewährt. Ein etwaiger Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig und ohne Abzug zu bezahlen.

5.
Die Kunden haben ein Recht zur Aufrechnung nur, soweit die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt sind oder durch uns anerkannt sind.

6.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7.
Wechsel oder Schecks haben keine Erfüllungswirkung. LTI ist nicht zur Verwertung überlassener Wechsel oder Schecks, auch nicht erfüllungshalber, verpflichtet. Insoweit ist LTI berechtigt, überlassene Wechsel oder Schecks den Kunden auf deren Kosten zurückzusenden.

Sollte LTI dennoch Wechsel oder Schecks annehmen, erfolgt diese Annahme stets nur erfüllungshalber. Diskont, Wechselspesen und Kosten tragen in diesem Fall die Kunden.

§ 5 Gewährleistung

1.
Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen, Prospektangaben sowie Muster begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinn der §§ 434, 636 BGB. Derartige Leistungsdaten sind für die Ausführung der Leistungen durch uns nur verbindlich, wenn dies von uns schriftlich und ausdrücklich bestätigt wird.

2.
Hinweispflichten oder Überprüfungspflichten im Hinblick auf die vom Kunden vorgegebenen Zeichnungen obliegen uns nicht. Für Mängel an den von uns ausgeführten Lieferungen / Leistungen, die auf fehlerhafte Zeichnungen zurückzuführen sind, haften wir nicht.

3.
Ebenso sind von uns erteilte Empfehlungen oder erstellte Muster unverbindlich. Da wir den genauen Einsatzbereich der von uns hergestellten Produkte bzw. unserer Leistungen nicht kennen, erfolgen etwaige Empfehlungen oder Muster unsererseits stets unverbindlich. Für etwaige fehlerhafte oder ungeeignete Empfehlungen haften wir daher nicht.

4.
Bei Bestehen von Mängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, Nachbesserung oder Neuherstellung berechtigt. Sofern die Nacherfüllung fehlschlagen sollte, können die Kunden nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Eine Nacherfüllung gilt jedoch erst nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände was anderes ergibt.

5.
Bei einer nur unerheblichen oder nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln (z.B. optische Mängel) ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Dabei liegt eine unerhebliche bzw. geringfügige Vertragswidrigkeit auf jeden Fall dann vor, wenn nur optische Mängel vorliegen oder die Funktionalität der Ware / Leistung nicht beeinträchtigt ist. Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, alleine oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der Umstand von uns nicht zu vertreten ist und zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Kunde im Annahmeverzug ist.

6.
Ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts liegt nicht vor, wenn Abweichungen, insbesondere in Messwerten, von unseren Angaben vorliegen, diese Abweichungen sich aber noch im jeweiligen vom Hersteller vorgegebenen Toleranzbereich befinden.

Bei Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verwendung der Ware durch den Kunden entstanden sind besteht keine Gewährleistung. Gleiches gilt für einen sogenannten „gewollten Verschleiß“.

7.
Der Kunde hat gelieferte Waren / Leistungen unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls Mängel unverzüglich zu rügen. Es gelten die §§ 377, 378 HGB. Ergibt sich hieraus nichts Anderes, gilt der Vertragsgegenstand spätestens eine Woche nach Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. Werden Mängel nicht entsprechend diesen Vorschriften unverzüglich untersucht und angezeigt, sind Gewährleistungsansprüche der Kunden insoweit ausgeschlossen.

§ 6 Eigentums­vorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere Zahlungsforderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen.

2.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern, solange er sich nicht in Zahlungsrückstand befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.

Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaubte Handlung, Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Die Deckungsgrenze für die insoweit abgetretenen Forderungen beträgt 110% der zusichernden Kaufpreisforderung. Die Abtretung wird hiermit durch uns angenommen. Der Kunde wird hiermit jedoch widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erlischt, sobald über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt ist.

3.
Verarbeitungen oder Umbildungen der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Die Ermächtigung zur Weiterverarbeitung, Umbildung, Vermischung, Verbindung der Vorbehaltsware erlischt, sobald über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wird.

4.
Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere die Sache auf eigene Kosten ausreichend zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese ebenfalls auf eigene Kosten durchzuführen.

5.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Kunde hiergegen verstößt und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

6.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen und vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzuverlangen.

§ 7 Haftung

1.
Wegen der Verletzung nichtwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen vor. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Unter wesentlichen Vertragspflichten im vorgenannten Sinne sind solche vertraglichen Verpflichtungen zu verstehen, deren Nichteinhaltung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

2.
Der Haftungsausschluss und die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Werkzeuge

1.
An unseren Werkzeugen und an den von uns hergestellten Werkzeugen, auch soweit wir dieses den Kunden beistellen, behalten wir uns das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Werkzeuge vor.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, von uns beigestellte Werkzeuge, die sich noch in unserem Eigentum befinden, auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser und Diebstahlschäden zu versichern. Der Kunde tritt weiterhin schon jetzt alle etwaige Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

3.
Der Kunde kann erst dann Eigentum an unseren Werkzeugen erwerben, wenn die Werkzeuge vollständig bezahlt sind. In diesem Fall sind diese Werkzeuge sowie etwaige beigestellte Werkzeuge, die sich bei uns befinden sollten, innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Lieferung oder Leistung vom Kunden auf eigene Kosten abzuholen. Werden diese Werkzeuge nicht innerhalb der vorbezeichneten Frist abgeholt, sind wir berechtigt, dem Kunden schriftlich eine weitere Frist von 2 Monaten zur Abholung der Werkzeuge zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Werkzeuge auf Kosten des Kunden einzulagern oder zu entsorgen.

4.
Fertigungskosten für Werkzeuge, die speziell für den Kunden angefertigt werden einschließlich der Wartungskosten, sowie der Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten für derartige Spezialwerkzeuge trägt der Kunde, sofern der Untergang oder die Verschlechterung der Werkzeuge nicht von uns zu vertreten sein sollte.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand­vereinbarung

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

2.
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Pößneck.

3.
Gerichtsstand ist das für Pößneck jeweils zuständige Amts- oder Landgericht.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


Allgemeine Einkaufs- und Bestell­bedingungen der LTI-Metalltechnik Pössneck GmbH

§ 1 Allgemeines

1.
Nachfolgende Einkaufs- und Bestellbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Lieferanten, somit für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge, auch wenn später eine Bezugnahme auf diese Einkaufs- und Bestellbedingungen nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.

Diese Bedingungen gelten nicht für Verträge mit uns als Verkäufer oder Lieferant. Hierfür gelten unsere gesonderten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch uns schriftlich zugestimmt.

3.
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen der Lieferanten Bestellungen vorbehaltlos auslösen.

4.
Kunden im Sinn dieser Geschäftsbeziehungen sind nur Unternehmer. Gegenüber Verbrauchern finden diese Geschäftsbedingungen keine Anwendung.

5.
Bei Abweichungen oder einem Widerspruch zwischen den verschiedenen Sprachversionen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 2 Vertragsschluss, Angebot und Bestellung

1.
Die Bedingungen gelten auch für unsere Anfragen. Diese sind jedoch stets unverbindlich. Diese sind zudem zur Grundlage der Angebote der Lieferanten zu machen, was für uns kostenlos und für uns unverbindlich erfolgt. Soweit für das Erstellen von Angeboten das Anfertigen von Zeichnungen oder Plänen erforderlich wird oder Besuche unserer Betriebsstätten, erfolgt dies für uns ebenfalls kostenlos.

2.
Unsere Bestellungen und deren Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.

3.
Unsere Bestellungen sind innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang beim Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Folgt die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist und innerhalb der vorgeschriebenen Form, sind wir berechtigt, die Bestellung oder deren Änderung zu widerrufen, ohne dass der Lieferant hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann.

4.
Bis zur vollständigen Erfüllung der Bestellung sind wir berechtigt, auch nach Vertragsschluss, Änderungen des Liefergegenstandes zu verlangen, wenn die Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten bewiesen zumutbar ist.

5.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, sowie sonstigen Unterlagen und Fertigungsmitteln behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenso für unser Firmenlogo. Sämtliche der vorgenannten Unterlagen, wie auch Bilder oder sonstige Mittel, an denen wir uns hiernach Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten haben, dürfen ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von uns Dritten nicht zugänglich gemacht werden und auch nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichungen auf der Homepage der jeweiligen Lieferanten.

6.
Der Lieferant ist verpflichtet, den auf der Bestellung angegebenen Zeichnungsindex mit dem auf der ihm vorliegenden Zeichnungen zu vergleichen. Im Fall einer Abweichung ist der Lieferant verpflichtet, diese eigenständig gegenüber dem Kunden anzuzeigen und den aktuellen Zeichnungsindex anzufordern

§ 3 Lieferung

1.
Vom Lieferanten angegebene Liefertermine und Fristen sind stets verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Termine und Fristen ist der Eingang der Lieferung der bei uns angegebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

2.
Erkennt der Lieferant, dass ein angegebener und vereinbarter Termin oder die angegebene bzw. vereinbarte Frist, aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden kann, so hat er dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und unter der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Hat der Lieferant das Nichteinhalten der Termine und Fristen zu vertreten, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Zum Rücktritt sind wir jedoch auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung oder Nichteinhaltung nicht verschuldet hat und die Lieferung in Folge der Verzögerung für uns unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte nicht mehr verwertbar ist.

3.
Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns gegebenenfalls zu liefernder Unterlagen oder Beistellware, kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er die Unterlagen oder Beistellwaren schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

4.
Wir sind berechtigt, die Annahme von Waren, die nicht zu dem in der Bestellung angegebenen Liefertermin oder innerhalb der genannten Lieferfristen angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

5.
Die etwaige vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen verspäteter Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

6.
Etwaige Fristen zur Untersuchung der Ware und Rüge von Mängeln berechnen sich im Falle früherer Anlieferung als vereinbart erst ab dem Tag der vereinbarten Lieferung.

§ 4 Preise, Transport und Verpackung

1.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten sämtliche Aufwendungen des Lieferanten im Zusammenhang mit den von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ab. Preisermäßigungen in der Zeit zwischen Bestellung und Bezahlung der Rechnung sind uns mitzuteilen und kommen uns zu gute. Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Empfangsstelle, einschließlich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Zoll.

2.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten.
Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an die von uns angegebene oder gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit beim Lieferanten.

3.
Zur Teillieferungen ist der Lieferant nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt.
Wir sind zum Rücktritt vom gesamten Vertrag auch bei Leistungsstörungen bei nur einer Teillieferung berechtigt.

4.
Im Falle des vom Lieferanten verschuldeten Lieferverzugs sind wir berechtigt, pro Kalendertag des Verzugs 0,2% des Netto-Auftragswertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Dieser Anspruch ist jedoch pro Bestellung beschränkt auf höchstens 5% des jeweiligen Netto-Auftragswerts.
Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann von uns auch noch bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
Der Vorbehalt ist auch noch dann rechtzeitig, wenn die Vertragsstrafe bei der nächst fälligen Rechnung des Lieferanten in Abzug gebracht wird.
Die hiernach zu leistende Vertragsstrafe wird auf etwaige darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen wegen Lieferverzugs angerechnet. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzforderungen bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.
Sofern wir uns mit der Annahme gelieferter Waren in Annahmeverzug befinden sollten, besteht keine Verpflichtung unsererseits zur Erstattung pauschalierter Mehraufwendungen. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, pauschale Lagerungskosten zu bezahlen.
Unsere Verpflichtung zur Erstattung konkreter Mehraufwendungen auf Nachweis bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Zahlung

1.
Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Daten und unter Angabe unserer Bestellnummer einzureichen.

2.
Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sind Festpreise. Eine Berechtigung des Lieferanten, das vereinbarte Entgelt zu erhöhen, besteht auch dann nicht, wenn die Lieferung oder Leistung mehrere Wochen oder Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollte und sich die bei Vertragsschluss der Preisberechnung zugrunde gelegten Verhältnisse, insbesondere Materialkosten, Löhne und öffentliche Abgaben, erhöht haben sollten.

3.
Die Zahlung fälliger Rechnungen erfolgt auf handelsüblichem Wege. Rechnungen sind zur Zahlung fällig frühestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang. Bis zu einem Zahlungsziel von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit der Rechnungen besteht ein Recht zum Skontoabzug in Höhe von 3%. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor Eingang der Lieferung bzw. Leistung.

4.
Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestanteil der Lieferungen und sind uns zusammen mit der Lieferung zu übersenden. Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang dieser Bescheinigungen.

5.
Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in vollem Umfang zu, können also durch den Lieferanten nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

6.
Die Vereinbarung von Vorauszahlungen ist ausgeschlossen. Sollte es dennoch, aus welchen Gründen auch immer, zu Vorauskassevereinbarungen kommen, so hat der Lieferant uns zuvor Sicherheit zu leisten in Höhe des Vorauskassebetrages für die rechtzeitige und mangelfreie Lieferung der bestellten Waren und für die etwaige Verpflichtung zur Rückzahlung des Vorauskassebetrages. Die Sicherheit ist zu erbringen durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Zahlungsfristen beginnen nicht vor Eingang der Original-Bürgschaftsurkunde bei uns.

7.
Die Zahlung durch Wechsel oder Schecks gilt als vereinbart. Die Annahme von Wechseln oder Schecks durch den Lieferanten erfolgt daher stets mit Erfüllungswirkung.

§ 6 Gewährleistung

1.
Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche Lieferungen /Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bedingungen und Normen, Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall Abweichungen hiervon notwendig sein sollten, so ist der Lieferant verpflichtet, zuvor unsere schriftliche Zustimmung hierzu einzuholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.

2.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -fristen stehen uns ungekürzt und uneingeschränkt zu. Die Verjährungsfrist für etwaige Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Ist die gesetzliche Gewährleistungsfrist länger, gilt diese. Bei Nachlieferungen aufgrund Mängelrügen beginnen die Gewährleistungsfristen mit Ablieferung der nachgelieferten Ware neu zu beginnen. Ebenfalls bewirken Mängelbeseitigungsarbeiten mit Abschluss der Arbeiten einen Neubeginn der Verjährungsfristen.

3.
Die Vorschrift des § 377 HGB ist mit der Maßgabe abbedungen, dass die Rügefrist dieser Vorschrift wenigstens zwei Wochen beträgt. Bei verdeckten Mängeln beginnt diese Rügefrist von mindestens zwei Wochen erst mit Entdeckung der Mängel. Als verdeckte Mängel gelten insbesondere solche, die sich erst bei der Verarbeitung oder der Inbetriebnahme des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes zeigen.

§ 7 Haftung

Der Lieferant haftet für jede schuldhaft verursachten Schäden. Haftungsfreizeichnungen und Haftungsbeschränkungen des Lieferanten sind ausgeschlossen.

§ 8 Produkthaftung

1.
Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder Dritten nach den Vorschriften in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder Regelungen in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von allen diesen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit die Ursache der Fehlerhaftigkeit des Produkts in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Dieser Freistellungsanspruch umfasst auch die Kosten einer – auch nur vorsorglichen – Rückrufaktion.
Zur Sicherung der übernommenen Freistellungsverpflichtung ist der Lieferant verpflichtet, die von ihm gelieferten Gegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte identifizierbar sind.

2.
Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe zu erhalten, insbesondere ist er verpflichtet, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisiko in angemessener Höhe zu versichern und uns auf verlangen die Sicherungspolice und die Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorzulegen.

§ 9 Schutzrechte

1.
Der Lieferant steht dafür ein, dass die erbrachten Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und dass nach seiner Kenntnis auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine Nutzung einschränken oder ausschließen. Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung und die Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern hin frei und trägt auch alle Kosten und Aufwendungen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

2.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

§ 10 Eigentums­vorbehalt, Beistellung

1.
An von uns beim Lieferanten beigestelltem Material behalten wir uns das Eigentum vor. Dieses Material ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines öffentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen.
Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden.

2.
Wird das von uns beigestellte Material verarbeitet oder umgebildet, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen.
Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.

3.
Bezüglich etwaiger Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des Kontokorrentvorbehalts nicht gilt. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferant die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurück getreten ist.

§ 11 Anwendbares Recht, Erfüllung­sort, Gerichts­stand­vereinbarung

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.

2.
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Pößneck.

3.
Gerichtsstand ist das für Pößneck jeweils zuständige Amts- oder Landgericht.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.